Testamentsvollstreckung

Grundfunktion der Testamentsvollstreckung


Das in § 2197 ff. BGB geregelte Rechtsinstitut der Testamentsvollstreckung ermöglicht dem Erblasser, nach seinem Tod eine Spaltung von Verwaltungsbefugnis und Rechtsinhaberschaft herbeizuführen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist eine höchstpersönliche Verfügung von Todes wegen in einem Testament. Lediglich die personelle Auswahl des Testamentsvollstreckers kann einer anderen Person überlassen werden. Durch den Tod gibt der Erblasser die Herrschaft über den von ihm hinterlassenen Nachlass durch die Installation eines Testamentsvollstreckers nicht auf, böswillig ausgedrückt: „er regiert mit kalter Hand“.
Explizit ist dies in § 2203 BGB normiert, der die Sicherung des Erblasser-Willens ermöglicht, d. h. die fehlende Weisungsbefugnis der Erben ist gesetzlich normiert.
 
Ist der Erbe zugleich Pflichtteilsberechtigter, so hat er die Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung in den Fällen nicht hinzunehmen, in denen der ihm hinterlassene Erbteil nicht mindestens die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Das Gesetz ordnet dann an, daß die Testamentsvollstreckung nicht angeordnet wurde, d. h. sie entfällt vollumfänglich.
Ist der hinterlassene Erbteil hingegen größer, hat der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, den Erbteil auszuschlagen und gleichwohl den ungekürzten Pflichtteil zu verlangen, sog. Taktische Ausschlagung.
 
Generell wird der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers vom Erblasser vorgegeben.
Disponibel ist hierbei der Umfang des der Verwaltung unterliegenden Vermögens. (Erbteil, Stellung des Nacherben, § 2222 BGB, oder Vermächtnisvollstreckung, § 2223 BGB) und auch die zeitliche Erstreckung der Tätigkeit.
 
Im Wesentlichen wird unterschieden zwischen Abwicklungsvollstreckung und Dauervollstreckung.
 
Bei der Abwicklungsvollstreckung erfolgt die Inbesitznahme des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker, der seine Verfügungsbefugnis nutzt, um die Abwicklung / Verteilung der Erbmasse gemäß der Vorgaben des Erblassers vorzunehmen.
 
Im Gegensatz zu dieser zeitlich begrenzten Tätigkeit erfolgt bei der Dauervollstreckung nach § 2209 BGB eine Fremdverwaltung des Nachlasses.

Gute Gründe für die Errichtung einer Testamentsvollstreckung


Die vom Erblasser ausgehende Handlungslegitimation kann zum Wohle der Erben in der Ãœbernahme mit dem Erbfall einhergehender administrativer Aufgaben bestehen.
 
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlaß in Besitz zu nehmen, die Unterlagen zu prüfen, ein Nachlaßverzeichnis zu erstellen, vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten zu regulieren, Verträge zu kündigen, die Erbschaftsteuerschuld zu begleichen u. v. mehr.
 
Insbesondere bei einer Erbengemeinschaft, die nur gemeinschaftlich handeln kann, ist die zentrale Verwaltungsfunktion des Testamentsvollstreckers von Nutzen, speziell wenn die Erbengemeinschaft aus geschäftlich unerfahrenen Personen, Minderjährigen, Querulanten oder aus einem geographisch verstreuten Personenkreis besteht. Oftmals kommt dem Testamentsvollstrecker hier die Rolle eines Mediators zu.
 
Generell ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers, den Erblasser-Willen durchzusetzen, wie die Erfüllung von Vermächtnissen, die Gründung einer Stiftung, den Schutz des minderjährigen Abkömmlings. Insbesondere im letzten Fall wären anderenfalls Interessengegensätze zwischen den Erben vorprogrammiert.
 
Ein besonderer Segen der Testamentsvollstreckung resultiert aus der gesetzlichen Vorschrift in § 2214 BGB, die den Zugriff von Eigengläubigern auf den Nachlaß unterbindet. Im Ergebnis dient diese Vorschrift dem Schutz des überschuldeten Erben sowie in Fällen von sog. Behindertentestamenten, mit dem sog. „sozialhilferechtlichen Rückgriff“.
 
Letztlich kann der Testamentsvollstrecker eine Unternehmensnachfolge sichern oder begleiten.

Auswahl des Testamentsvollstreckers


Die Grundregel nach Bürgerlichem Gesetzbuch
§ 2201 BGB bestimmt sinngemäß, daß jedermann (Ausnahme Geschäftsunfähigkeit u.Ä.) auch ohne besondere Eignung und Qualifikation Testamentsvollstrecker werden kann. Ein Befähigungsnachweis für das Amt des Testamentsvollstreckers ist gesetzlich nicht normiert und von staatlicher Seite aus auch nicht „erhältlich“. Somit bestehen keinerlei Qualifikationsvoraussetzungen.
 
Rechtliche Rahmenbedingung und Akteure des Geschäftsfeldes „Testamentsvollstreckung“
Einen Gesamtüberblick bietet das Werk von Rott/Kornau/Zimmermann:
„Testamentsvollstreckung – Vermögensnachfolgegestaltung für Steuerberater und Vermögensverwalter“ , Springer/Gabler, 2. Auflage 2012.


Insbesondere ist darauf hinzuweisen, daß die Öffnung des Geschäftsfeldes „Testamentsvollstreckung“ gegen das Tätigkeitsmonopol der Anwaltschaft erst durch den Wettbewerbs-Senat des Bundesgerichtshofes Steuerberatern ermöglicht wurde. Der BGH stellt im Urteil vom 11. November 2004 (I ZR 182/02) klar: „Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers ist keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. von Art 1 § 1 Abs. 1 Satz Rechtsberatungsgesetz.“
In der Urteilsbegründung führt der BGH zusammenfassend aus: „Es läßt sich danach nicht feststellen, daß die öffentlichen Belange des Rechtsberatungsgesetzes – die Qualität der Dienstleistung in rechtlicher Hinsicht zu sichern oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu erhalten – gegenüber der Freiheit der Berufsausübung derjenigen, die das Amt des Testamentsvollstreckers versehen, überwiegen. Ein Verbot der geschäftsmäßigen Ausübung des Amtes des Testamentsvollstreckers ohne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit somit nicht gerechtfertigt. Entsprechendes gilt für ein Verbot des Anbietens geschäftsmäßiger Testamentsvollstreckung“
Erworbene Kenntnisse
 
Die notwendigen Kenntnisse hat sich Herr Vellmann zunächst im Jahre 2000 als Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Unternehmensnachfolge e.V. (www.dvev.de) durch einen erfolgreich absolvierten Testamentsvollstrecker-Lehrgang angeeignet.
 
Daneben verleiht die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge (AGT e.V.) mit Sitz in Bonn, die sich als „interdisziplinäre Interessensvertretung von natürlichen und juristischen Personen aus dem Bereichen der rechts- und steuerberatenden Berufe sowie der Banken in Deutschland“ versteht, nach ihren Zertifizierungsrichtlinien die Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“ (www. agt-ev.de). Bei Herrn Vellmann
erfolgte die Zertifizierung in 2009, die erforderliche Rezertifizierung in 2012.
 
Die bestehende Berufshaftpflichtversicherung umfasst auch den Tätigkeitsbereich „Testamentsvollstreckung“.

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