Unternehmensnachfolge

Die Nachfolgeregelung kann unterschiedliche Ausprägungen ausweisen. Neben der Weitergabe der unternehmerischen Führung an Abkömmlinge ist die Installation einer familienfremden - internen oder externen - Führungskraft möglich. Hierbei kann in beiden Fällen der Umfang der mit zu übertragenden Unternehmenssubstanz variieren. Letztlich sind auch Fälle denkbar, die mit der Betriebseinstellung / Liquidation enden.
 
Zielsetzung einer Unternehmensnachfolgeplanung muß es sein, den Erhalt des Unternehmens zu sichern, indem die destruktive Kollision verschiedener Rechtsgebiete, wie Erbrecht, Familienrecht und Gesellschaftsrecht ins Kalkül gezogen wird.
 
Bei der qualifizierten Planung einer Unternehmensnachfolge sind neben steuerlichen Fragestellungen eine Vielzahl anderer Aspekte betriebswirtschaftlicher, rechtlicher und auch psychologischer Art zu berücksichtigen. Zu nennen sind hier Finanzierungsfragen beim Kauf und die mögliche Gefährdung der Liquidität beim Unternehmensübergang durch Pflichtteils(-ergänzungs)ansprüche und anfallende Erbschaftsteuerzahlungen. Bestandteil nahezu einer jeden Unternehmensnachfolge sollte der gezielte Einsatz einer Testamentsvollstreckung sein. Die dem Testamentsvollstrecker in § 2203 BGB gesetzlich verliehene Aufgabe, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers umzusetzen, sichert die Umsetzung des Erblasser-Willens und dient der Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den Erben und zwischen Erben und Vermächtnisnehmern. Bei entsprechender Fallkonstellation kann die Sicherung der Unternehmensnachfolge durch Dauervollstreckung, z. B. bis zum Erreichen der Volljährigkeit oder einer erforderlichen beruflichen Qualifikation des Übernehmers, erreicht werden. Der Testamentsvollstrecker kann hierbei das Unternehmen „vorübergehend in Besitz nehmen“ oder den Verkaufsprozess aktiv betreiben.

Beratungsansatz bei Erbfolgeplanung


Bei der Bewältigung der Komplexität der zu lösenden Aufgabe kann fallweise und zielgerichtet auf juristisches Spezialwissen zugegriffen werden. Die langjährige Beschäftigung mit erbrechtlichen Fragestellungen sowie die Mitgliedschaften bei der „DVEV e.V.“ (seit 1999) und der „AGT e.V.“ (seit 2009) bringt die Bekanntschaft zahlreicher ausgewiesener Anwälte und Notare mit sich. Es handelt sich somit nicht um Beratung „aus einer Hand“ wie dies größere Sozietäten und Beratungsgesellschaften anbieten; vielmehr wird der Kernbereich der jeweils notwendigen Erbrechtsgestaltung kooperativ von einen spezialisierten Juristen übernommen. Mit diesem Ansatz ist eine transparente Honorargestaltung gewährleistet.
  • Die Bestandsaufnahme der bestehenden wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten dient der Prüfung, ob das Unternehmen in der bestehenden Verfassung übernahmefähig ist. Zu hinterfragen ist u. a. die Kernkompetenz des Unternehmens, die Qualität des Managements, die Produkt- und Kundenstruktur, die Existenz einer Kostenrechnung mit Analyse der Gewinn-/Verlustquellen, die Effizienz der betriebswirtschaftlichen Prozesse, wie Beschaffung und Einkauf sowie Absatz. In rechtlicher Hinsicht ist dem Gesellschaftsvertrag insbesondere im Hinblick auf kollidierende erbrechtliche Normen Aufmerksamkeit zu schenken.
  • Ein oftmals auftretendes Problem ist die Existenz von Pensionsverpflichtungen, die für den familienfremden Übernehmer aber auch bei einer familieninternen Lösung ein unkalkulierbares Risiko darstellen und somit eine Übernahme erschweren. Auch zur Lösung dieses Problems kann auf die Expertise spezialisierter Berater zurückgegriffen werden. Nur beispielhaft sei hierzu der Begriff „Überlebensrisikoversicherung“ erwähnt.
Ein zentrales betriebswirtschaftliches Problem bei der Unternehmensnachfolge ist die Liquiditätsgefährdung im potentiellen Erbfall, z. B. durch
  • Pflichtteilsansprüche von Verwandten
    Die in §§ 2333 ff. BGB und § 2338 BGB gesetzlich normierten Möglichkeiten der Pflichtteilsentziehung – auch in guter Absicht – stellen aufgrund der stringiden Voraussetzungen keine operationalen Handlungsoptionen dar. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob ein notariell zu schließender Pflichtteilsverzichtsvertrag des potentiellen Erblassers mit dem Pflichtteilsberechtigten umsetzbar ist. Gelingt dies nicht, kann es sinnvoll sein, durch Abschluß einer Risikolebensversicherung vorausschauend für eine Kompensation des Liquiditätsabflusses zu sorgen. In der Gestaltungsberatung kann es in Einzelfällen auch angezeigt sein, den unliebsamen Pflichtteil durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, wie die Neuaufnahme eines Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft, zu reduzieren.
  • Zugewinnausgleichsansprüche des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners
    Zählt der Ehegatte wegen Fehlens eines Ehevertrages zu den gesetzlichen Erben, kann dieser erbrechtlich nicht entziehbare Anspruch neben dem Pflichtteil geltend gemacht werden. Durch Abschluß eines Ehevertrages ist es möglich, das betriebliche Vermögen aus der Bemessungsgrundlage für die Zugewinnberechnung herauszunehmen. Zählt der Ehegatte nicht zu den Erben oder wird die Erbschaft ausgeschlagen, ist es ihm möglich, die güterrechtliche Lösung (§ 1371 Abs. 3 BGB) zu wählen, die weiteren Liquiditätsbedarf hervorruft.
  • Gesellschaftsrechtliche Abfindungsforderungen
    Die die Zulässigkeit von Abfindungsklauseln prüfende Zivilrechtsprechung nimmt Rücksicht auf den Fortbestand des Unternehmens und limitiert Abfindungsansprüche auch (weit) unterhalb des Verkehrswertes.
  • Erbschaftsteuerbelastungen
    Erbschaftsteuerlich wird die o. g. Zivilrechtslage bei Abfindungsklauseln jedoch nicht nachvollzogen. Vielmehr wird gesetzlich fingiert, daß in Höhe der Differenz zum Verkehrswert eine Bereicherung bei den verbleibenden Gesellschaftern vorliegt.
  • Ertragsteuerbelastungen durch ungewollte stille Reserven im Erbfall
    Hier ist insbesondere auf die Existenz von Sonderbetriebsvermögen hinzuweisen, welches keinesfalls in das Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft fallen sollte.
  • u.v.m.
Hier ist es angezeigt, familien- und erbrechtliche Gestaltungsvarianten aufzuzeigen, wie Güterstandsvereinbarungen und Testamentsgestaltung.
 
Ausgehend von diesen rechtlichen Parametern ist die betriebswirtschaftliche Umsetzbarkeit mittels einer integrierten Vermögens-, Erfolgs- und Liquiditätsplanung zu hinterfragen.

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